Lärmaktionsplan (LAP)
Ein Lärmaktionsplan ist ein fachübergreifendes Planungsinstrument, das die Belange des Lärmschutzes bei allen infrastrukturellen und umweltpolitischen Planungen soweit wie möglich berücksichtigt. In einem Lärmaktionsplan erarbeitet eine Gemeinde Maßnahmen, mit denen die Zahl von (Verkehrs-) Lärm betroffenen Personen reduziert werden soll. Im Jahr 2002 wurde hierzu die EU-Umgebungslärmrichtlinie verabschiedet. Mit Hilfe dieser Richtlinie soll EU-weit festgestellt werden, wie hoch die Lärmbelastung an bestimmten Verkehrswegen ist. Die Lärmaktionspläne der Kommunen basieren auf den Lärmkarten der Länder.
Lärmaktionsplan 2017
Der Gemeinderat der Stadt Sinsheim hat am 21.11.2017 in öffentlicher Sitzung den Lärmaktionsplan als Handlungskonzept und planerische Grundlage zur Reduzierung und Vermeidung von Umgebungslärm beschlossen.
- Erläuterungsbericht und Anlage 1 - 3.3 (PDF-Datei)
- Anlage 4.1.1 und 4.1.2 - Lärmkartierung 24 Stunden (PDF-Datei)
- Anlage 4.1.3 und 4.1.4 - Lärmkartierung 24 Stunden (PDF-Datei)
- Anlage 4.1.5 und 4.1.6 - Lärmkartierung 24 Stunden (PDF-Datei)
- Anlage 4.2.1 und 4.2.2 - Lärmkartierung 22:00 bis 06:00 Uhr (PDF-Datei)
- Anlage 4.2.3 und 4.2.4 - Lärmkartierung 22:00 bis 06:00 Uhr (PDF-Datei)
- Anlage 4.2.5 und 4.2.6 - Lärmkartierung 22:00 bis 06:00 Uhr (PDF-Datei)
- Anlage 5 - 6 - Betroffenheitsanalyse (PDF-Datei)
- Anlage 7 - 9 - Fassadenpegel und Maßnahmen (PDF-Datei)
Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung als auch der Einbau von lärmminderndem Asphalt in Dühren sowie in Abschnitten der Sinsheimer Hauptstraße sind bereits umgesetzt worden.
Lärmaktionsplan 2020 - Offenlage
Inzwischen wurden eine aktualisierte Lärmkarte des Landes Baden-Württemberg veröffentlicht und zusätzlich die Lärmwerte, ab denen Kommunen Maßnahmen vorschlagen dürfen, auf 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts abgesenkt. Da die Lärmaktionsplanung ein wichtiges Planungsinstrument für Kommunen für künftige Entwicklungen in den Bereichen Bauleitplanung, Verkehrsplanung und Landschaftsentwicklung ist, wurde dies zum Anlass genommen, den Sinsheimer Lärmaktionsplan zu überarbeiten.
Als Grundlage der Lärmaktionsplanung dienen Daten einer kommunalen Lärmkartierung. Hierbei werden die Ergebnisse von Verkehrszählungen (Auslösewert mindestens 8.200 Fahrten täglich) in Verhältnis gesetzt zu den topografischen Gegebenheiten entlang der Verkehrsachsen. Hieraus resultieren die berechneten Lautstärke-Pegel an einzelnen Fassaden. Ist eine hohe Anzahl Personen von erhöhten Werten betroffen, so kann - nach Abwägung weiterer fachlicher Belange wie die Bedürfnisse des ÖPNV - eine Maßnahme von der Kommune vorgeschlagen und mit den Verkehrsbehörden abgestimmt werden.
Lärmaktionsplan 2020 – Aktualisierung der Maßnahmen des LAP 2017
- Beteiligung an der Lärmaktionsplanung 2020 (Offenlagebeschluss) (PDF-Datei)
- Fortschreibung des Lärmaktionsplans - Textteil (PDF-Datei)
- Anlage 1 bis 3.1.02 (PDF-Datei)
- Anlage 3.1.03 bis 3.1.17 (PDF-Datei)
- Anlage 3.1.18 bis 3.1.32 (PDF-Datei)
- Anlage 3.1.33 bis 3.1.47 (PDF-Datei)
- Anlage 3.1.48 bis 3.2.07 (PDF-Datei)
- Anlage 3.2.08 bis 3.2.22 (PDF-Datei)
- Anlage 3.2.23 bis 3.2.37 (PDF-Datei)
- Anlage 3.2.38 bis 3.2.52 (PDF-Datei)
- Anlage 3.2.53 bis 4 (PDF-Datei)
Rechtswirkung
Die Lärmaktionsplanung stellt keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Anordnung von Lärmminderungsmaßnahmen dar. Diese können nur umgesetzt werden, wenn sie nach Fachrecht zulässig sind. Insoweit bleibt der zuständigen Behörde ein gewisser Ermessensspielraum, ob und wie sie bestimmte Maßnahmen durchführt.
Gemäß geltenden gesetzlichen Reglungen besteht in Deutschland kein Anspruch auf den Schutz vor Lärm an bestehenden Verkehrswegen. Das heißt, der Lärmaktionsplan entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung für oder gegen die Bürgerschaft.
Für die öffentliche Verwaltung ist er insofern verbindlich, dass sie bei planungsrechtlichen Festlegungen (etwa bei der Aufstellung eines Bebauungsplans) die Aussagen des Lärmaktionsplans bei der Abwägung der verschiedenen Belange (Belange des Umweltschutzes, der Wirtschaft usw.) zu berücksichtigen hat. Sie kann bei dieser Abwägung anderen Belangen eine größere Bedeutung zumessen als dem Belang des Lärmschutzes.
Die Bürger:innen haben aufgrund der nur verwaltungsinternen Wirkung des Lärmaktionsplans keine Möglichkeit, die Umsetzung bestimmter im Lärmaktionsplan genannter Maßnahmen einzufordern. Aus einem Lärmaktionsplan allein lässt sich nicht ableiten, dass eine bestimmte Planung oder Anlage, etwa eine Lärmschutzwand, realisiert werden muss.