Kaufpreissammlung: Stadt Sinsheim

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Sonnenaufgang über Sinsheim
Stift Sunnisheim
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Kaufpreissammlung

Auskunftspflicht nach § 197 BauGB

Der Gutachterausschuss ist nach §193 Abs. 5 BauGB dazu verpflichtet, eine Kaufpreissammlung zu führen. Von der beurkundenden Stelle (Notar) werden alle Verträge, die Grundstücke betreffen, in Abschrift an den Gutachterausschuss zugesandt. Unter der Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorschriften, werden die Verträge von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses in die amtliche Kaufpreissammlung eingepflegt. Objektspezifische Daten, die in den Verträgen nicht angegeben sind, werden von den Käufern über einen Fragebogen angefordert. Alle Käufer sind laut §197 BauGB dazu verpflichtet, den Fragebogen auszufüllen.

Fragebogen für bebaute Grundstücke (PDF-Datei)

Fragebogen für Wohnungseigentum (Wiederverkauf) (PDF-Datei)

Fragebogen für Wohnungseigentum (Neubau) (PDF-Datei)

Fragebogen für Teileigentum (Gewerbe) (PDF-Datei)

Fragebogen für unbebaute Grundstücke (PDF-Datei)

 

Auskunft aus der Kaufpreissammlung

Auskünfte aus der Kaufpreissammlung könnnen erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird und die sachgerechte Verwendung der Daten gewährleistet ist. Die mitgeteilten Daten dürfen nur unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften für den Zweck verwendet werden, die der Empfänger bei dem Auskunftsantrag angegeben hat.

Für die Ermittlung der Vergleichsfälle benötigen wir den ausgefüllten Antrag auf Auskunft aus der Kaufpreissammlung sowie Bilder der Immobilie von innen und außen.

  • Festgebühr inklusive zehn Kauffälle 113 Euro
  • Jede weitere Auskunft pro Fall 14 Euro

Antrag auf Auskunft aus der Kaufpreissammlung (PDF-Datei)