Schöffenwahl: Stadt Sinsheim

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Schöffe werden

Ehrenamtliche mit Gerechtigkeitssinn gesucht

Wer als ehrenamtliche Richterin oder Richter in Gerichtsverhandlungen mitwirken möchte und in Sinsheim wohnt, kann sich jetzt bei der Stadt Sinsheim melden. Für das Amtsgericht Sinsheim und das Landgericht Heidelberg werden insgesamt 44 Personen gesucht, die sich zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2028 als Schöffinnen und Schöffen engagieren möchten. Bewerbungsschluss ist der 31. März 2023.

Schöffinnen und Schöffen wirken als ehrenamtliche Richterinnen und Richter in Strafsachen gegen Erwachsene und gegen Jugendliche bei den Amts- und Landgerichten mit. Bei den Amtsgerichten sind das die Schöffengerichte und Jugendschöffengerichte und beim Landgericht die Strafkammern und die Jugendkammern. Die Schöffinnen und Schöffen nehmen an den Hauptverhandlungen mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter teil, tragen also auch die gleiche Verantwortung. Deshalb sollten sich die Interessenten vor der Bewerbung mit den Anforderungen vertraut machen, die das Schöffenamt an sie stellt.

Persönliche Voraussetzungen

Insbesondere folgende Fähigkeiten und Eigenschaften sind gefragt:

  • Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Urteilsvermögen
  • soziales Verständnis
  • Menschenkenntnis und Einfühlungsvermögen
  • logisches Denkvermögen und Gespür
  • Gerechtigkeitssinn
  • Vorurteilsfreiheit auch in extremen Situationen
  • Kommunikations- und Dialogfähigkeit
  • Durchsetzungsvermögen

Im Schöffenamt sollen alle Gruppen der Bevölkerung unabhängig von sozialer Stellung, Beruf, Alter und Geschlecht vertreten sein.

Außerdem müssen die Schöffinnen und Schöffen gesundheitlich in der Lage sein, auch mehrstündigen Verhandlungen aufmerksam zu folgen. Für die Amtstätigkeit hat sie der Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen. Die Schöffen sollen nicht mehr als zwölf Mal im Jahr zu Sitzungen herangezogen werden, eine Sitzung kann allerdings mehrere Fortsetzungstermine haben. Im Ausnahmefall kann das bedeuten, dass der Schöffe über mehrere Monate wöchentlich an einer Gerichtsverhandlung teilnehmen muss (z.B. in Schwurgerichts- oder Wirtschaftssachen).

Ausschlussgründe:

Personen,

  • die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden
  • gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann
  • die in Vermögensverfall geraten sind
  • die einen Justizberuf ausüben, z.B. Beamte der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwälte, Notare, gerichtliche Vollstreckungs- und Polizeivollzugsbeamte, hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer
  • die Religionsdiener und/oder Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen sind, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind
  • die in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als Schöffin/Schöffe tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode derzeit noch andauert
  • die hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der DDR waren
  • die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben (vgl. § 44a Deutsches Richtergesetz)
  • die bei Beginn der Amtsperiode (1. Januar 2024) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden oder das 70. Lebensjahr bis dahin vollenden würden

dürfen das Schöffenamt nicht ausüben.

Bewerbungsformular Schöffe in allgemeinen Strafsachen (PDF-Datei)

Jugendschöffen

Neue Jugendschöffen im Rhein-Neckar-Kreis gesucht: Kein juristisches Fachwissen, aber Lebenserfahrung und Menschenkenntnis als Vorausset­zung / Bewerbungen ab sofort möglich

Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit neue Jugendschöffen für die Amts­zeit von 2024 bis 2028 gewählt. Gesucht werden Frauen und Männer, die an den Amtsgerichten und den Landgerichten als Vertreter des Volkes an der Rechtspre­chung in Strafsachen teilnehmen. Bewerbungen bei den Kommunen des Rhein-Neckar-Kreises sind ab sofort möglich. Um dieses Ehrenamt auszuüben, ist kein juristisches Fachwissen nötig, Alltags- und Lebenserfahrung sowie Menschen­kenntnis sind hingegen von großer Bedeutung.

Das Wahlverfahren ist bundesrechtlich einheitlich geregelt. Der Jugendhilfeausschuss des Rhein-Neckar-Kreises schlägt dabei doppelt so viele Kandidaten wie an Schöffen benötigt werden dem Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht vor. Dieser wählt in der zweiten Jahreshälfte 2023 aus diesen Vorschlägen die Haupt-und Ersatzschöffen. Auf der Vorschlagsliste soll die Bevölkerung möglichst nach Alter, Geschlecht, Beruf und sozialer Stellung abgebildet sein.

Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in Städten und Gemeinden des Rhein-Neckar-Kreises wohnen und am 1. Januar 2024 zwischen 25 und 69 Jahre alt sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deut­sche Sprache ausreichend beherrschen müssen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungs­verfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Über­nahme von öffentlichen Ämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizei­vollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religi­onsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.

Organisiert wird die Wahl der Jugendschöffen beim Jugendamt Rhein-Neckar-Kreis von Ulrich Schefcik, Referatsleiter Besondere Soziale Dienste. „Schöffin­nen und Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, das bedeutet, das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können“, be­schreibt Schefcik die Voraussetzungen. Auch werde von den Bewerbern Le­benserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Darüber hinaus müssen die eh­renamtlichen Richterinnen und Richter Beweise würdigen können. Die Lebenser­fahrung, die eine Schöffin oder ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus be­ruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen in Jugendstrafsachen sollen über besondere Erfahrung in der Jugenderziehung verfügen.

Weil sie mit Berufsrichtern gleichberechtig sind, ist für jede Verurteilung und je­des Strafmaß eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. „Gegen beide Schöffen kann somit niemand verurteilt werden“, beschreibt Ulrich Schefcik die große Verantwortung, die dieses Ehrenamt mit sich bringt. In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertre­ten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptver­handlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.

Interessenten für das Jugendschöffen-Amt richten ihre Bewerbung bis zum 31. März 2023 an das Bürgermeisteramt ihrer zuständigen Wohngemeinde. Das ent­sprechende Bewerbungsformular gibt es auf der Homepage des Rhein-Neckar-Kreises unter www.rhein-neckar-kreis.de. Wer sich darüber hinaus über das Schöffenamt informieren möchte, kann dies unter www.schoeffenwahl.de tun. Im Jugendamt Rhein-Neckar-Kreis steht außerdem Ulrich Schefcik unter Telefonnummer: 06221 522-1551 für Rückfragen zur Verfügung.

Bewerbungsformular Jugendschöffe (PDF-Datei)

Datenschutz

Die Information zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben nach der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zur Bewerbung zur Aufnahme auf die Vorschlagsliste der Schöffenwahl 2023 finden sich auf den Seiten zum Datenschutz (unter "Hauptamt")