Gesplittete Abwassergebühr: Stadt Sinsheim

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Symbolbild Wasser im Glas
Symbolbild Wasser im Glas

Gesplittete Abwassergebühr

Für die Ableitung von Abwasser und dessen Reinigung in den öffentlichen Abwasseranlagen wird die Abwassergebühr in Form einer sogenannten Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr erhoben. Berechnungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr ist die bezogene Frischwassermenge. Diese beträgt seit 01.01.2023 2,58 Euro/m³. Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich nach der Größe der überbauten und befestigten Flächen, von welchen Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation gelangen kann. Diese Gebühr beträgt seit 01.01.2023 0,51 Euro/m². Durchlässige Bodenbeläge, Gründächer und Zisternen können sich hierbei gebührenmindernd auswirken. Da die versiegelten Flächen eine unterschiedliche Oberbeschaffenheit und somit auch eine unterschiedliche Wasserdurchlässigkeit haben, sind die zur Gebührenberechnung maßgeblichen Flächen abhängig vom Grad der Versiegelung zu ermitteln.

Versiegelungsfaktoren


In Sinsheim wird insgesamt zwischen den folgenden Versiegelungsfaktoren unterschieden:

  • Vollständig versiegelte Flächen (Faktor 0,9)
    z.B. Dachflächen, Asphalt, Beton, Bitumen
  • Stark versiegelte Flächen (Faktor 0,6)
    z.B. Pflaster, Platten, Verbundsteine, Rasenfugenpflaster
  • Schwach versiegelte Flächen (Faktor 0,3)
    z.B. Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteine, Porenpflaster, Gründächer

Für versiegelte Flächen anderer Art gilt derjenige vorgenannte Faktor, der dem Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt. Flächen, auf welchen das Niederschlagswasser vollständig versickern kann (z.B. Rasenflächen) sind gebührenfrei.

Weitere Informationen zur Versickerung von Niederschlagswasser finden Sie auf dem Hinweisblatt (PDF-Datei) des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis, Wasserrechtsamt Referat 43.02 Kommunalabwasser / Industriebüberwachung/ Gewässeraufsicht

Information zur Regenwasserversickerung von Dachflächen in Wohngebieten (PDF-Datei)

Nutzung von Zisternen

Versiegelte Flächen, von denen das anfallende Niederschlagswasser über eine fest eingebaute und ganzjährig betriebene Zisterne mit Notüberlauf der Kanalisation zugeführt wird, werden mit einer reduzierten Fläche berücksichtigt. Die Zisterne muss dabei ein Mindestspeichervolumen in Höhe von 3 m³ aufweisen.

Wird die Zisterne ausschließlich zur Gartenbewässerung genutzt, werden die Flächen um 8 m² je m³ Speicher-/Fassungsvolumen reduziert.

Dient die Zisterne der Brauchwassernutzung (inkl. Gartenbewässerung) im Haushalt, werden die Flächen um 15 m² je m³ Speicher-/Fassungsvolumen reduziert. Zum Nachweis der Brauchwassernutzung ist gem. den Satzungbestimmungen der Abwassersatzung der Stadt Sinsheim  eine Messeinrichtung (Wasserzähler) der Stadtwerke Sinsheim einzubauen. Die Kosten für den Einbau hat der Gebührenschuldner zu tragen.

Ist eine Zisterne ohne Überlauf in die Kanalisation vorhanden, bleiben die daran angeschlossenen versiegelten Flächen bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr unberücksichtigt.

Sonderfälle

Wird das Niederschlagswasser über eine Sickermulde, ein Mulden-Rigolensystem oder eine vergleichbare Anlage mit gedrosseltem Ablauf oder mit Notüberlauf der Kanalisation zugeführt, erfolgt eine Einzelfallbetrachtung.