Leitlinien für Freiflächen-Photovoltaik
Angesichts des fortschreitenden Klimawandels und der notwendigen Energiewende steht die Stadt Sinsheim mit allen Ortsteilen einem Zubau an Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien positiv gegenüber.
Anders als in Großstädten mit hoher Siedlungsdichte und ihren vielen verfügbaren Dach- und Konversionsflächen, liegen für den ländlichen Raum die Potenziale für einen nennenswerten Beitrag zur Errichtung von Anlagen der regenerativen Energieerzeugung neben Windenergieanlagen vor allem im Bau von Solaranlagen auf Freiflächen im eigentlich grundsätzlich schutzwürdigen Außenbereich. Aufgrund des hohen Flächenbedarfs von Solarparks (mit Ausnahme von Agrar-Photovoltaik) ist es der Stadt Sinsheim wichtig, diesen Ausbau fachlich zu begleiten und zu steuern. Die Anzahl der Anlagen im Gemeindegebiet sowie die Größe einzelner Anlagen muss verträglich bleiben, wobei auf die Bevorzugung bereits belasteter Flächen besonders Wert zu legen ist.
So soll sichergestellt werden, dass die Anlagenstandorte zum einen möglichst natur- und landschaftsbildverträglich sind, die Belange der Landwirtschaft berücksichtigen und zum anderen auch den Flächeneigentümern und Projektierern einen Leitfaden für die Flächenauswahl solcher Anlagen innerhalb des Gemeindegebietes an die Hand zu geben.
Handlungsleitfaden
Künftig werden verstärkt Entwicklungsanfragen für Freiflächen-Photovoltaikanlagen in der Gemeinde erwartet. Der Gemeinderat Sinsheim möchte sich mit den folgenden Parametern einen Rahmen als Entscheidungsgrundlage und Handlungsleitfaden schaffen.
Orts- und Landschaftsbild sowie Einsichtigkeit:
Das Orts- und Landschaftsbild hat im Kraichgau einen hohen Stellenwert. Dennoch leben wir in einer Kulturlandschaft, das heißt einer Landschaft, die seit jeher von Menschen gestaltet und geprägt wurde und die einem ständigen Wandel unterliegt. Exponierte Lagen, Aussichtpunkte und besondere Sichtachsen sollen jedoch gemieden werden.
Naturhaushalt und Biodiversität:
Auf der Fläche der Anlage soll durch eine gute Planung auch die Biodiversität optimiert werden. In der Bodenqualität höherwertige Ackerflächen sollen möglichst nur überbaut werden, wenn nicht nach Lage und Größe vergleichbare geringer wertige Flächen zur Verfügung stehen.
Vorbelastung:
Bereits vorbelastete Flächen wie z.B. versiegelte Flächen oder Flächen im Nahbereich der Autobahn werden gegebenenfalls gegenüber anderen Standorten präferiert.
Siedlungsentwicklung und Abstand zu Wohnbebauung:
Der Nahbereich zu den Ortsteilen wird gemieden um Naherholungsmöglichkeiten nicht einzuschränken. Entwicklungsflächen für Wohn- und Gewerbenutzung sollen diesen Nutzungen vorbehalten bleiben.
Bauleitplanung
Der Bau eines Solarparks im Außenbereich erfordert nach geltender Rechtslage (06-2023) außerhalb der privilegierten Flächen entlang der Autobahn und der Schienenwege („200 Meter-Puffer“, § 35 (1) Nr. 8 BauGB) einen Bebauungsplan sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes.
Dabei besitzt der Gemeinderat aufgrund seiner Planungshoheit die volle Entscheidungsfreiheit, ob, wo und in welcher Größe er einen Bebauungsplan für Freiflächen-PV-Anlagen aufstellen möchte.
Im Bebauungsplan werden nähere Regelungen z. B. über die überbaubaren Grundstücksflächen, über Nebenanlagen (z.B. Einzäunung) und auch über gesetzlich notwendige Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich im Zusammenhang mit der bauplanungsrechtlichen Eingriffsregelung (vgl. § 9 Abs. 1a BauGB) getroffen. Detaillierte Vereinbarungen zur Ausgestaltung des Vorhabens werden verbindlich in einem städtebaulichen Vertrag festgelegt (z.B. Fristen, Sicherheiten, Vertragsstrafen, Rückbau, Unterhalt).
Die Verfahren sind dabei aufgrund der notwendigen Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange immer ergebnisoffen.
Antragsvoraussetzungen
Anträge auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens müssen zwingend die nachfolgenden Angaben enthalten:
- die Lage (Flurnummer),
- der Geltungsbereich (Betriebsfläche, Lageplan),
- die Fläche (Größe) und
- die geplante Erzeugungsleistung (kWh/a) für die FPA,
- die geplante Erzeugungsleistung (Wechselrichterleistung) sowie die zulässige Leistung am Netzanschlusspunkt.
- Erste Aussagen über die Einbindung in Natur und Landschaft.
- Nachweis der Grundstücksverfügbarkeit.
Anträge, die dies nicht erfüllen, sind zu ergänzen. Erfolgt dies nicht, werden die Anträge auf Verwaltungsebene ohne Beteiligung des Gemeinderats abgelehnt. Der Gemeinderat behält sich darüber hinaus in sachlich gerechtfertigten, außerordentlichen Fällen abweichende Einzelfallentscheidungen vor.