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Stadt Sinsheim

Lärmaktionsplan (LAP)

Ein Lärmaktionsplan ist ein fachübergreifendes Planungsinstrument, das die Belange des Lärmschutzes bei allen infrastrukturellen und umweltpolitischen Planungen soweit wie möglich berücksichtigt. In einem Lärmaktionsplan erarbeitet eine Gemeinde Maßnahmen, mit denen die Zahl von (Verkehrs-) Lärm betroffenen Personen reduziert werden soll. Im Jahr 2002 wurde hierzu die EU-Umgebungslärmrichtlinie verabschiedet. Mit Hilfe dieser Richtlinie soll EU-weit festgestellt werden, wie hoch die Lärmbelastung an bestimmten Verkehrswegen ist. Die Lärmaktionspläne der Kommunen basieren auf den Lärmkarten der Länder.

Der erste Lärmaktionsplan für Sinsheim wurde 2017 erarbeitet.

In § 47 d Abs. 5 BImSchG hat der Gesetzgeber vorgegeben, dass die Lärmaktionspläne alle 5 Jahre dahingehend überprüft werden müssen, ob sich wesentliche Änderungen im Stadtgefüge ergeben haben, die eine Neuaufstellung sinnvoll erscheinen lassen.

Inzwischen wurden die Lärmwerte, ab denen Kommunen Maßnahmen vorschlagen dürfen, auf 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts abgesenkt. Dies hat der Gemeinderat der Stadt Sinsheim zum Anlass genommen, den LAP 2017 zu überprüfen, in welchen Bereichen sich durch die abgesenkten Auslösewerte die Möglichkeit ergibt, weitere Temporeduzierungen anzustreben.

Das Ergebnis liegt nun mit der Fortschreibung des Lärmaktionsplans 2017 - Stand Dez 2022 (PDF-Datei) - vor.

Rechtswirkung

Die Lärmaktionsplanung stellt keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Anordnung von Lärmminderungsmaßnahmen dar. Diese können nur umgesetzt werden, wenn sie nach Fachrecht zulässig sind. Insoweit bleibt der zuständigen Behörde ein gewisser Ermessensspielraum, ob und wie sie bestimmte Maßnahmen durchführt.

Gemäß geltenden gesetzlichen Reglungen besteht in Deutschland kein Anspruch auf den Schutz vor Lärm an bestehenden Verkehrswegen. Das heißt, der Lärmaktionsplan entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung für oder gegen die Bürgerschaft.

Für die öffentliche Verwaltung ist er insofern verbindlich, dass sie bei planungsrechtlichen Festlegungen (etwa bei der Aufstellung eines Bebauungsplans) die Aussagen des Lärmaktionsplans bei der Abwägung der verschiedenen Belange (Belange des Umweltschutzes, der Wirtschaft usw.) zu berücksichtigen hat. Sie kann bei dieser Abwägung anderen Belangen eine größere Bedeutung zumessen als dem Belang des Lärmschutzes.

Die Bürger:innen haben aufgrund der nur verwaltungsinternen Wirkung des Lärmaktionsplans keine Möglichkeit, die Umsetzung bestimmter im Lärmaktionsplan genannter Maßnahmen einzufordern. Aus einem Lärmaktionsplan allein lässt sich nicht ableiten, dass eine bestimmte Planung oder Anlage, etwa eine Lärmschutzwand, realisiert werden muss.

http://www.sinsheim.de//wirtschaft-bauen-umwelt/umwelt/laermaktionsplanung