Seite drucken
Stadt Sinsheim

Baurecht

Das Amt für Baurecht und Denkmalschutz hat als untere Baurechtsbehörde darauf zu achten, dass die baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Abbruch von Anlagen und Einrichtungen eingehalten und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen befolgt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben sind diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind. Als untere Denkmalschutzbehörde trifft das Amt außerdem die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz von Kulturdenkmalen.

Bauwillige, Architekten und auch verbandszugehörige Gemeinden werden von der unteren Baurechtsbehörde gerne beraten. Das Amt für Baurecht sollte die erste Anlaufstelle sein, bei Fragen zum Bauen.

Die Baurechtsabteilung stellt Ihnen eine Checkliste (PDF-Datei) für Ihr Bauvorhaben zur Verfügung.

Um eine kurzfristige und vor allem rechtssichere Bearbeitung Ihres Antrages zu gewährleisten, kontaktieren Sie die zuständigen Sachbearbeiter des Baurechtsamts.

Bauvoranfrage

Um bestimmte Fragen verbindlich zu klären, gerade auch vor Erwerb eines Grundstücks, können Sie eine Bauvoranfrage nach § 57 Landesbauordnung (LBO) stellen. Es kann beispielsweise geklärt werden, ob und wie ein Grundstück bebaubar ist oder ob Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplanes möglich sind. Ein Bauvorbescheid ist verbindlich und gilt drei Jahre.

Formular

Antrag auf Bauvorbescheid nach § 57 LBO (PDF-Datei)

Baugenehmigungsverfahren

Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung sowie der Abbruch baulicher Anlagen sind genehmigungspflichtig. Dies bestimmt die Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen und zwar dann, wenn es sich um verfahrensfreie Vorhaben nach § 50 LBO oder um ein Vorhaben nach dem Kenntnisgabeverfahren § 51 LBO handelt.

Wenn es sich um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben handelt, so muss ein Bauantrag bei der Baurechtsbehörde eingereicht und die Baugenehmigung abgewartet werden. Das volle Baugenehmigungsverfahren nach § 49 LBO durchläuft ein komplettes Prüfverfahren (Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht nebst Brandschutz, etwaige Sondervorschriften) zu dem die entsprechenden erforderlichen Fachbehörden, Fachabteilungen und Fachleute mit einbezogen werden. Bauherren, wie auch Planverfasser haben hierdurch eine höhere Rechtssicherheit nach Erteilung einer Baugenehmigung.

Dem Bauantrag im Genehmigungsverfahren sind folgende Unterlagen, die der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) entsprechen müssen, beizufügen

  •  Lageplan (zeichnerischer und schriftlicher Teil)
  •  Bauzeichnungen
  •  Baubeschreibung
  •  Darstellung der Grundstücksentwässerung
  •  Bautechnische Nachweise oder falls nicht erforderlich Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
  •  Bestellung eines Bauleiters
  •  technische Angaben zu Feuerungsanlagen

Diese Bauvorlagen sind grundsätzlich von Fachleuten (Architekten, Vermessungsingenieure, Baustatikern) entsprechend § 43 LBO anzufertigen.

Formulare

Kenntnisgabeverfahren

Das Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Abs. 1 und 2 Landesbauverordnung (LBO) ist für bestimmte Vorhaben und nur dann möglich, wenn das Baugrundstück in einem Gebiet liegt, für das ein rechtskräftiger Bebauungsplan besteht. Das Bauvorhaben muss alle Festsetzungen des Bebauungsplanes einhalten und auch allen sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wie Grenzabstände, Brandschutzanforderungen usw. entsprechen. Im Kenntnisgabeverfahren ist es nicht möglich, Ausnahmen, Abweichungen oder Befreiungen zu erteilen. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Vorhabens und das rechtliche Riskio liegt hier beim Planverfasser/ Architekten und dem Bauherrn selbst.

Das Kenntnisgabeverfahren wird auch beim Abbruch von baulichen Anlagen durchgeführt.

Im Kenntnisgabeverfahren hat der Bauherr folgende Bauvorlagen einzureichen:

Bei Neuerrichtung von Gebäuden

  • Lageplan (zeichnerischer und schriftlicher Teil)
  • Bauzeichnungen
  • Darstellung der Grundstücksentwässerung
  • Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
  • Bestätigung des Planverfassers und des Lageplanfertigers
  • Bestätigung des Bauherrn, dass er die Bauherrschaft übernommen und einen geeigneten Bauleiter bestellt hat mit Erklärung des Bauleiters

Bei Abbruch von baulichen Anlagen

  • Übersichtsplan mit Bezeichnung des Grundstücks
  • Angabe von Lage und Nutzung der abzubrechenden Anlage
  • Bestätigung des vom Bauherrn bestellten Fachunternehmers
  • Bestätigung des Bauherrn, dass andere nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigungen beantragt sind

Formulare

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 52 Landesbauordnung (LBO) kann ein Bauherr für alle Bauvorhaben wählen, für die auch das Kenntnisgabeverfahren möglich wäre. Anders als beim Kenntnisgabeverfahren muss das Vorhaben jedoch nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplangebietes liegen (auch in Innerortslage und im Außenbereich).

Im vereinfachten Verfahren erfolgt nur eine beschränkte Überprüfung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Baurechtsbehörde prüft nur, ob das Bauvorhaben mit bauplanungsrechtlichen Vorschriften, mit Abstandsvorschriften der Landesbauordnung und mit anderen fachspezifischen Vorschriften bei Bauvorhaben im Außenbereich vereinbar ist. Demgemäß ist die Feststellungswirkung der Baugenehmigung und damit die Rechtssicherheit im vereinfachten Verfahren eingeschränkt.

Die Baurechtsbehörde bestätigt durch diese Baugenehmigung nur, dass das Vorhaben in den geprüften Punkten mit dem geltenden Recht vereinbar ist. Im Übrigen sind der Bauherr und der Entwurfsverfasser selbst für die Rechtmäßigkeit des geplanten Vorhabens verantwortlich.

Folgende Unterlagen sind vom Bauherr einzureichen

  • Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren
  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung
  • Darstellung der Grundstücksentwässerung
  • Erklärung zum Standsicherheitsnachweis
  • technische Angaben über Feuerungsanlagen

Formular

Abgeschlossenheitsbescheinigung

Die Baurechtsbehörde stellt zudem Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz aus. Sie benötigen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn Sie beabsichtigen, eine Wohnung oder mehrere Wohnungen Ihres Zwei- oder Mehrfamilienhauses einzeln zu verkaufen oder eine Wohnung Ihres Gebäudes auf einen Dritten zu übertragen. Auch nicht zu Wohnzwecken dienende Räumlichkeiten (z.B. Praxis- oder Büroräume, Räumlichkeiten mit gewerblicher Nutzung) sind hiervon betroffen. Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird bescheinigt, welche Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller oder Garagen in sich geschlossene Einheiten des Wohnhauses bilden und damit sondereigentumsfähig sind. Die Bescheinigung ist Voraussetzung für die Begründung von Wohnungseigentum beim Verkauf, Übertragung oder Schenkung, die Eintragung im Grundbuch und die damit verbundene Anlegung der Wohnungsgrundbücher durch das Grundbuchamt.

Formular

Denkmalschutz & Denkmalpflege

Ein weiterer Aufgabenbereich ist der Denkmalschutz und die Denkmalpflege, hier gilt es Kulturdenkmale zu erfassen, zu schützen und zu erhalten / pflegen.

Kulturdenkmale sind alle Gegenstände und Gebäulichkeiten, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Eigentümer von Kulturdenkmalen sind gesetzlich verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten. Wenn an einem denkmalgeschützten Gebäude oder an einem Gebäude innerhalb einer denkmalgeschützten Gesamtanlage Veränderungen vorgenommen werden sollen, zum Beispiel neue Fenster, neue Dacheindeckung, Einbau von Gauben oder andere Baumaßnahmen und Nutzungen, benötigen Sie eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung (möglicherweise auch eine Baugenehmigung, die die denkmalschutzrechtliche Genehmigung mitumfasst).

Formular

Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) & Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Beim Wärmeenergiebedarf von Gebäuden besteht die gesetzliche Verpflichtung, erneuerbare Energien einzusetzen oder entsprechende Kompensations- bzw. Einsparmaßnahmen vorzunehmen. Die Erfüllung dieser Pflicht ist der Baurechtsbehörde nachzuweisen.

Es wird zwischen Neubauten (Gebäudeenergiegesetz) und Altbauten (Erneuerbare-Wärme-Gesetz) unterschieden.

  1. Nachweisführung bei Neubauten nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG)
    Bei Neubauten besteht seit dem 01.01.2009 die Pflicht, den Wärmeenergiebedarf des Gebäudes teilweise durch erneuerbare Energien zu decken. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, diese Verpflichtung zu erfüllen. Der Nachweis darüber muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Inbetriebnahmejahres der Heizungsanlage der unteren Baurechtsbehörde vorgelegt werden. Zusätzlich ist der Energieausweis vor dem Bezug / Nutzung des Gebäudes vorzulegen.

  2. Nachweisführung bei Altbauten nach dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden (EWärmeG) Württemberg
    Bei Altbauten besteht seit dem 01.01.2010 die Pflicht, den Wärmeenergiebedarf des Gebäudes im Falle der Erneuerung bzw. des Austauschs der Heizungsanlage anteilig durch erneuerbare Energien zu decken. Wird eine Heizanlage getauscht (Kesselaustausch), müssen 15 % des Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden oder entsprechende Einspar- bzw. Kompensationsmaßnahme durchgeführt werden. Die Verpflichtung muss spätestens innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage erfüllt und nachgewiesen sein. Der Eigentümer muss die Erfüllung seiner Nutzungspflicht durch eine geeignete sachkundige Person (Schornsteinfeger, Fachfirma, Energieberater usw.) bestätigen lassen. Der Nachweis ist der unteren Baurechtsbehörde vorzulegen. Die untere Baurechtsbehörde kann die Vorlage des Nachweises anordnen, wenn der Nachweispflicht nicht nachgekommen wird.

Formular

Wohnraumförderung

Das Land fördert den Bau und Erwerb von Eigenheimen im Rahmen der Wohnraumförderung durch das jährliche Landeswohnraumförderungsprogramm. Wohnraumförderungsstellen sind die Landratsämter und Bürgermeisterämter der Stadtkreise.

Rückfragen zur Wohnraumförderung beantwortet das Amt für Bildung, Familie und Soziales, Abteilung für Familie, Jugend und Soziales, Telefon Telefonnummer: 07261 404-154, E-Mail schreiben

Zuständige Sachbearbeiter

Abteilung Baurecht

Carolin Wagenbach
Sachbearbeiterin
Telefonnummer: 07261 404-145
Raum 013
Aufgaben: Sekretariat, Antragsannahme, Angrenzerinformationen, allgemeine Auskünfte

Maren Elsässer
Sachbearbeiterin
Telefonnummer: 07261 404-146
Raum 013
Aufgaben: Sekretariat, Antragsannahme, Angrenzerinformationen, allgemeine Auskünfte

Claudia Mann
Sachbearbeiterin
Telefonnummer: 07261 404-147
Raum 012
Aufgaben: Bauverständige (Adersbach, Ehrstädt, Hasselbach, Hilsbach, Rohrbach, Steinsfurt, Weiler, Waldangelloch), Denkmalschutz, Steuerbescheinigungen

Annette von Kintzel
Sachbearbeiterin
Telefonnummer: 07261 404-141
Raum 012
Aufgaben: Bauverständige (Adersbach, Ehrstädt, Hasselbach, Hilsbach, Rohrbach, Steinsfurt, Weiler, Waldangelloch), Denkmalschutz, Steuerbescheinigungen

Jonathan Tapai
Sachbearbeiter
Telefonnummer: 07261 404-143
Raum 011
Aufgaben: Bauverständiger, Brandschutz / BVS (Sinsheim)

René Huber
Sachbearbeiter
Telefonnummer: 07261 404-142
Raum 010
Aufgaben: Bauverständiger (Angelbachtal, Dühren, Eschelbach, Hoffenheim, Reihen, Zuzenhausen), Werbeanlagen

Peter Csicso
Sachbearbeiter
Telefonnummer: 07261 404-149
Raum 008
Aufgaben: Baurechtliche und verwaltungsrechtliche Angelegenheiten / Verfahren

Sprechzeiten

  • Montag, Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
  • Mittwoch: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr
  • Donnerstag: 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
http://www.sinsheim.de//wirtschaft-bauen-umwelt/bauen-wohnen/baurecht