Bauantragsformulare: Stadt Sinsheim

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Sonnenaufgang über Sinsheim
Stift Sunnisheim

Bauantragsformulare

Die Baurechtsabteilung stellt Ihnen diverse Formulare für Ihr Bauvorhaben zur Verfügung.

Bauvoranfrage

Um bestimmte Fragen verbindlich zu klären, gerade auch vor Erwerb eines Grundstücks, können Sie eine Bauvoranfrage nach § 57 Landesbauordnung (LBO) stellen. Es kann beispielsweise geklärt werden, ob und wie ein Grundstück bebaubar ist oder ob Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplanes möglich sind. Es können bis zu drei Einzelfragen in kritischen Punkten, die Sie geklärt haben möchten, gestellt werden. Ein Bauvorbescheid ist verbindlich und gilt drei Jahre.

Formulare

Antrag auf Bauvorbescheid nach §57 LBO (PDF-Dokument, 827,53 KB)

Lageplan - schriftlicher Teil (PDF-Dokument, 567,52 KB)

Antrag auf Abweichung, Ausnahme, Befreiung (PDF-Dokument, 239,80 KB) (bei Befreiungstatbeständen zwingend erforderlich)

 

Zeichnungen und Nachweise

  • Lageplan - zeichnerischer Teil (Maßstab 1:500)
  • Bauzeichnungen skizzenhaft bzw. als Vorentwurf (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, sofern zur Klärung der gestellten Einzelfragen erforderlich. Keine detailierte Ausarbeitung erforderlich.)
  • Einfügungsnachweis (nur in Gebieten nach §34 BauGB, sofern zur Klärung des Einfügens erforderlich. Hierzu dienen Ansichten bzw. Straßenabwicklungen mit Darstellung der Topographie und der Silhouetten der Gebäude in der näheren Umgebung)
  • Begleitschreiben - formlos mit Darlegung der zu klärenden Fragen

Baugenehmigungsverfahren

Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung sowie der Abbruch baulicher Anlagen sind genehmigungspflichtig. Dies bestimmt die Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen und zwar dann, wenn es sich um verfahrensfreie Vorhaben nach § 50 LBO oder um ein Vorhaben nach dem Kenntnisgabeverfahren § 51 LBO handelt.

Wenn es sich um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben handelt, so muss ein Bauantrag bei der Baurechtsbehörde eingereicht und die Baugenehmigung abgewartet werden. Das volle Baugenehmigungsverfahren nach § 49 LBO durchläuft ein komplettes Prüfverfahren (Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht nebst Brandschutz, etwaige Sondervorschriften) zu dem die entsprechenden erforderlichen Fachbehörden, Fachabteilungen und Fachleute mit einbezogen werden. Bauherren, wie auch Planverfasser haben hierdurch eine höhere Rechtssicherheit nach Erteilung einer Baugenehmigung.

Dem Bauantrag im Genehmigungsverfahren sind folgende Unterlagen, die der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) entsprechen müssen, beizufügen

Diese Bauvorlagen sind grundsätzlich von Fachleuten (Architekten, Vermessungsingenieure, Baustatikern) entsprechend § 43 LBO anzufertigen.

Formulare

Antrag auf Baugenehmigung nach §49 LBO (PDF-Dokument, 827,53 KB)

Lageplan - schriftlicher Teil (PDF-Dokument, 567,52 KB)

Baubeschreibung (PDF-Dokument, 106,77 KB)

Technische Angaben zu Feuerungsanlagen (PDF-Dokument, 258,88 KB)

Baubeschreibung Werbeanlagen (PDF-Dokument, 156,99 KB) (nur erforderlich, wenn Werbeanlagen in Form von Tafeln, Auslegern, Schaufensterbeklebung, Plakaten, Fahnen, Pylonen etc. vorgesehen sind)

Angaben zu gewerblichen Anlagen (PDF-Dokument, 345,05 KB) (nur bei gewerblicher Nutzung oder ähnliche Nutzung mit Angestellten)

Erklärung zum Standsicherheitsnachweis (PDF-Dokument, 39,38 KB)

Berechnungsbogen Kfz- und Fahrradstellplätze (PDF-Dokument, 894,77 KB) (nicht erforderlich bei reinen Wohngebäuden)

Bestellung eines Bauleiters (PDF-Dokument, 148,92 KB) (für Baufreigabe erforderlich)

Antrag auf Ausnahme, Abweichung, Befreiung (PDF-Dokument, 239,80 KB) (im Bedarfsfall zwingend erforderlich)

Zustimmungserklärung Angrenzer (PDF-Dokument, 141,27 KB) (freiwillig)

Statistischer Erhebungsbogen für Baugenehmigungen

Vereinfachtes Abfallverwertungskonzept (PDF-Dokument, 52,51 KB) (bei Abfallvolumen bis 10m³) oder Abfallverwertungskonzept (PDF-Dokument, 912,70 KB)(bei Abfallvolumen über 10m³ und Aushub über 500m³)

 

Zeichnungen und Nachweise

  • Lageplan - zeichnerischer Teil (in Maßstab 1:500, mit Eintragung der Feuerwehrflächen)
  • Abstandsflächenplan des Vermessers (in Maßstab 1:500)
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Maßstab 1:100. Farbige Darstellung nach den Vorgaben von §6 LBOVVO)
  • Darstellung der Grundstücksentwässerung (als Lageplan M 1:500, Grundriss M 1:100, ggf. Abwicklungsschnitt M 1:100. Kann i.d.R. auch nach Baugenehmigung nachgereicht werden, außer bei gewerblichen Anlagen mit besonderen Anforderungen an die Abwasserbehandlung)
  • Einfügungsnachweis (nur in Gebieten nach §34 BauGB erforderlich. Hierzu dienen Ansichten bzw. Straßenabwicklungen mit Darstellung der Topographie und der Silhouetten der Gebäude in der näheren Umgebung)

Kenntnisgabeverfahren für Neubauvorhaben

Das Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Abs. 1 und 2 Landesbauverordnung (LBO) ist für bestimmte Vorhaben und nur dann möglich, wenn das Baugrundstück in einem Gebiet liegt, für das ein rechtskräftiger Bebauungsplan besteht. Das Bauvorhaben muss alle Festsetzungen des Bebauungsplanes einhalten und auch allen sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wie Grenzabstände, Brandschutzanforderungen usw. entsprechen. Im Kenntnisgabeverfahren ist es nicht möglich, Ausnahmen, Abweichungen oder Befreiungen zu erteilen. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Vorhabens und das rechtliche Riskio liegt hier beim Planverfasser/ Architekten und dem Bauherrn selbst.

Im Kenntnisgabeverfahren hat der Bauherr folgende Bauvorlagen einzureichen:

Formulare

Antrag Kenntnisgabeverfahren nach §51 Abs. 1 und 2 LBO (PDF-Dokument, 1,29 MB)

Lageplan - schriftlicher Teil (PDF-Dokument, 567,52 KB)

Baubeschreibung (PDF-Dokument, 106,77 KB)

Technische Angaben zu Feuerungsanlagen (PDF-Dokument, 258,88 KB)

Angaben zu gewerblichen Anlagen (PDF-Dokument, 345,05 KB) (nur bei gewerblicher Nutzung oder ähnliche Nutzung mit Angestellten)

Erklärung zum Standsicherheitsnachweis (PDF-Dokument, 39,38 KB)

Berechnungsbogen Kfz- und Fahrradstellplätze (PDF-Dokument, 894,77 KB) (nicht erforderlich bei reinen Wohngebäuden)

Bestellung eines Bauleiters (PDF-Dokument, 148,92 KB) (für Baufreigabe erforderlich)

Zustimmungserklärung Angrenzer (PDF-Dokument, 141,27 KB) (freiwillig)

Statistischer Erhebungsbogen für Baugenehmigungen

Vereinfachtes Abfallverwertungskonzept (PDF-Dokument, 52,51 KB) (bei Abfallvolumen bis 10m³) oder Abfallverwertungskonzept (PDF-Dokument, 912,70 KB)(bei Abfallvolumen über 10m³ und Aushub über 500m³)

 

Zeichnungen und Nachweise

  • Lageplan - zeichnerischer Teil (Maßstab 1:500, mit Eintragung der Feuerwehrflächen)
  • Abstandsflächenplan des Vermessers (Maßstab 1:500)
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Maßstab 1:100. Farbige Darstellung nach den Vorgaben von §6 LBOVVO)
  • Darstellung der Grundstücksentwässerung (als Lageplan M 1:500, Grundriss M 1:100, ggf. Abwicklungsschnitt M 1:100. Im Kenntnisgabeverfahren nicht nachreichbar)

Kenntnisgabeverfahren für Abbruchvorhaben

Das Kenntnisgabeverfahren nach § 51 Abs. 1 und 2 Landesbauverordnung (LBO) ist für bestimmte Vorhaben und nur dann möglich, wenn das Baugrundstück in einem Gebiet liegt, für das ein rechtskräftiger Bebauungsplan besteht. Das Bauvorhaben muss alle Festsetzungen des Bebauungsplanes einhalten und auch allen sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wie Grenzabstände, Brandschutzanforderungen usw. entsprechen. Im Kenntnisgabeverfahren ist es nicht möglich, Ausnahmen, Abweichungen oder Befreiungen zu erteilen. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Vorhabens und das rechtliche Riskio liegt hier beim Planverfasser/ Architekten und dem Bauherrn selbst.

Formulare

Abbruch baulichen Anlagen im Kenntnisgabeverfahren §51 Abs. 3 LBO (PDF-Dokument, 387,24 KB)

Lageplan - schriftlicher Teil (PDF-Dokument, 567,52 KB)

Zustimmungserklärung Angrenzer (PDF-Dokument, 141,27 KB) (freiwillig)

Statistischer Erhebungsbogen für Baugenehmigungen

Vereinfachtes Abfallverwertungskonzept (PDF-Dokument, 52,51 KB) (bei Abfallvolumen bis 10m³) oder Abfallverwertungskonzept (PDF-Dokument, 912,70 KB)(bei Abfallvolumen über 10m³ und Aushub über 500m³)

 

Zeichnungen und Nachweise

  • Lageplan - zeichnerischer Teil (Maßstab 1:500. Abzureißende Bauteile sind gelb darzugestellen.)
  • Ein Schnitt oder Ansicht (Maßstab 1:100)

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 52 Landesbauordnung (LBO) kann ein Bauherr für alle Bauvorhaben wählen, für die auch das Kenntnisgabeverfahren möglich wäre. Anders als beim Kenntnisgabeverfahren muss das Vorhaben jedoch nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplangebietes liegen (auch in Innerortslage und im Außenbereich).

Im vereinfachten Verfahren erfolgt nur eine beschränkte Überprüfung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Baurechtsbehörde prüft nur, ob das Bauvorhaben mit bauplanungsrechtlichen Vorschriften, mit Abstandsvorschriften der Landesbauordnung und mit anderen fachspezifischen Vorschriften bei Bauvorhaben im Außenbereich vereinbar ist. Demgemäß ist die Feststellungswirkung der Baugenehmigung und damit die Rechtssicherheit im vereinfachten Verfahren eingeschränkt.

Die Baurechtsbehörde bestätigt durch diese Baugenehmigung nur, dass das Vorhaben in den geprüften Punkten mit dem geltenden Recht vereinbar ist. Im Übrigen sind der Bauherr und der Entwurfsverfasser selbst für die Rechtmäßigkeit des geplanten Vorhabens verantwortlich.

Formulare

Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren nach §52 LBO (PDF-Dokument, 686,82 KB)

Lageplan - schriftlicher Teil (PDF-Dokument, 567,52 KB)

Baubeschreibung (PDF-Dokument, 106,77 KB)

Technische Angaben zu Feuerungsanlagen (PDF-Dokument, 258,88 KB)

Baubeschreibung Werbeanlagen (PDF-Dokument, 156,99 KB) (nur erforderlich, wenn Werbeanlagen in Form von Tafeln, Auslegern, Schaufensterbeklebung, Plakaten, Fahnen, Pylonen etc. vorgesehen sind)

Angaben zu gewerblichen Anlagen (PDF-Dokument, 345,05 KB) (nur bei gewerblicher Nutzung oder ähnliche Nutzung mit Angestellten)

Erklärung zum Standsicherheitsnachweis (PDF-Dokument, 39,38 KB)

Berechnungsbogen Kfz- und Fahrradstellplätze (PDF-Dokument, 894,77 KB) (nicht erforderlich bei reinen Wohngebäuden)

Bestellung eines Bauleiters (PDF-Dokument, 148,92 KB) (für Baufreigabe erforderlich)

Antrag auf Ausnahme, Abweichung, Befreiung (PDF-Dokument, 239,80 KB) (im Bedarfsfall zwingend erforderlich)

Zustimmungserklärung Angrenzer (PDF-Dokument, 141,27 KB) (freiwillig)

Statistischer Erhebungsbogen für Baugenehmigungen

Vereinfachtes Abfallverwertungskonzept (PDF-Dokument, 52,51 KB) (bei Abfallvolumen bis 10m³) oder Abfallverwertungskonzept (PDF-Dokument, 912,70 KB)(bei Abfallvolumen über 10m³ und Aushub über 500m³)

 

Zeichnungen und Nachweise

  • Lageplan - zeichnerischer Teil (Maßstab 1:500, mit Eintragung der Feuerwehrflächen)
  • Abstandsflächenplan des Vermessers (Maßstab 1:500)
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Maßstab 1:100. Farbige Darstellung nach den Vorgaben von §6 LBOVVO)
  • Darstellung der Grundstücksentwässerung (als Lageplan M 1:500, Grundriss M 1:100, ggf. Abwicklungsschnitt M 1:100. Kann i.d.R. auch nach Baugenehmigung nachgereicht werden, außer bei gewerblichen Anlagen mit besonderen Anforderungen an die Abwasserbehandlung)
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Abgeschlossenheitsbescheinigung

Die Baurechtsbehörde stellt zudem Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz aus. Sie benötigen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn Sie beabsichtigen, eine Wohnung oder mehrere Wohnungen Ihres Zwei- oder Mehrfamilienhauses einzeln zu verkaufen oder eine Wohnung Ihres Gebäudes auf einen Dritten zu übertragen. Auch nicht zu Wohnzwecken dienende Räumlichkeiten (z.B. Praxis- oder Büroräume, Räumlichkeiten mit gewerblicher Nutzung) sind hiervon betroffen. Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird bescheinigt, welche Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller oder Garagen in sich geschlossene Einheiten des Wohnhauses bilden und damit sondereigentumsfähig sind. Die Bescheinigung ist Voraussetzung für die Begründung von Wohnungseigentum beim Verkauf, Übertragung oder Schenkung, die Eintragung im Grundbuch und die damit verbundene Anlegung der Wohnungsgrundbücher durch das Grundbuchamt.

Formular

Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung (PDF-Dokument, 498,94 KB)

Hinweisblatt zum Antrag (PDF-Dokument, 94,29 KB)

Baulast

Die Baurechtsbehörde kann Baulasten nur dann erstellen, wenn diese ordentlich beantragt und sichergestellt wurde, dass die belasteten Eigentümer auch tatsächlich bereit sind, die Baulast zu übernehmen. Der Baulastenantrag muss daher im Vorfeld von allen belasteten Eigentümern unterzeichnet werden. Nachdem die Baulast durch die Baurechtsbehörde erstellt wurde, werden die Belasteten angeschrieben und müssen abschließend persönlich bei der Baurechtsbehörde vorstellig werden, damit die Baulast rechtskräftig in das Baulastenverzeichnis eingetragen werden kann.

Formular

Antrag auf Erstellung einer Baulast (PDF-Dokument, 211,97 KB)

 

Zeichnungen und Nachweise

  • Baulastenplan (Lageplan des Vermessers mit Eintragung der Baulastenflächen als Grünschraffur, Maßstab 1:500)

Denkmalschutz/ Denkmalpflege

Ein weiterer Aufgabenbereich ist der Denkmalschutz und die Denkmalpflege, hier gilt es Kulturdenkmale zu erfassen, zu schützen und zu erhalten / pflegen.

Kulturdenkmale sind alle Gegenstände und Gebäulichkeiten, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Eigentümer von Kulturdenkmalen sind gesetzlich verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten. Wenn an einem denkmalgeschützten Gebäude oder an einem Gebäude innerhalb einer denkmalgeschützten Gesamtanlage Veränderungen vorgenommen werden sollen, zum Beispiel neue Fenster, neue Dacheindeckung, Einbau von Gauben oder andere Baumaßnahmen und Nutzungen, benötigen Sie eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung (möglicherweise auch eine Baugenehmigung, die die denkmalschutzrechtliche Genehmigung mitumfasst).

Formulare

Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung (PDF-Dokument, 86,16 KB)

Je nach Umfang der Baumaßnahmen und Gebäudeklasse sind die Formulare aus der Kategorie „Baugenehmigungsverfahren“ oder „Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren“ mit einzureichen.

 

Zeichnungen und Nachweise

  • Je nach Umfang der Baumaßnahmen und Gebäudeklasse sind die Zeichnungen aus der Kategorie „Baugenehmigungsverfahren“ oder „Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren“ mit einzureichen.
  • Bei Eingriffen in die denkmalgeschützte Bausubstanz ist eine gutachterliche Bestandsaufnahme mit Fotodokumentation vorzulegen. Die Fotos sind in den Grundrissen zu verorten.

Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG)/ Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Beim Wärmeenergiebedarf von Gebäuden besteht die gesetzliche Verpflichtung, erneuerbare Energien einzusetzen oder entsprechende Kompensations- bzw. Einsparmaßnahmen vorzunehmen. Die Erfüllung dieser Pflicht ist der Baurechtsbehörde nachzuweisen.

Es wird zwischen Neubauten (Gebäudeenergiegesetz) und Altbauten (Erneuerbare-Wärme-Gesetz) unterschieden.

  1. Nachweisführung bei Neubauten nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG)
    Bei Neubauten besteht seit dem 01.01.2009 die Pflicht, den Wärmeenergiebedarf des Gebäudes teilweise durch erneuerbare Energien zu decken. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, diese Verpflichtung zu erfüllen. Der Nachweis darüber muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Inbetriebnahmejahres der Heizungsanlage der unteren Baurechtsbehörde vorgelegt werden. Zusätzlich ist der Energieausweis vor dem Bezug / Nutzung des Gebäudes vorzulegen.

  2. Nachweisführung bei Altbauten nach dem Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden (EWärmeG) Württemberg
    Bei Altbauten besteht seit dem 01.01.2010 die Pflicht, den Wärmeenergiebedarf des Gebäudes im Falle der Erneuerung bzw. des Austauschs der Heizungsanlage anteilig durch erneuerbare Energien zu decken. Wird eine Heizanlage getauscht (Kesselaustausch), müssen 15 % des Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden oder entsprechende Einspar- bzw. Kompensationsmaßnahme durchgeführt werden. Die Verpflichtung muss spätestens innerhalb von 18 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Heizungsanlage erfüllt und nachgewiesen sein. Der Eigentümer muss die Erfüllung seiner Nutzungspflicht durch eine geeignete sachkundige Person (Schornsteinfeger, Fachfirma, Energieberater usw.) bestätigen lassen. Der Nachweis ist der unteren Baurechtsbehörde vorzulegen. Die untere Baurechtsbehörde kann die Vorlage des Nachweises anordnen, wenn der Nachweispflicht nicht nachgekommen wird.

Formulare

GEG Erfüllungserklärung - Änderungen Nichtwohngebäude barrierefrei (PDF-Dokument, 380,91 KB)

GEG Erfüllungserklärung - Änderungen Wohngebäude barrierefrei (PDF-Dokument, 295,88 KB)

GEG Erfüllungserklärung - Erweiterung und Ausbau Nichtwohngebäude barrierefrei (PDF-Dokument, 182,78 KB)

GEG Erfüllungserklärung - Erweiterung und Ausbau Wohngebäude barrierefrei (PDF-Dokument, 198,14 KB)

GEG Erfüllungserklärung - kleine Gebäude nach § 104 Gebäudeenergiegesetz barrierefrei (PDF-Dokument, 152,94 KB)

GEG Erfüllungserklärung - Neubau Nichtwohngebäude barrierefrei (PDF-Dokument, 1.008,12 KB)

GEG Erfüllungserklärung - Neubau Wohngebäude barrierefrei (PDF-Dokument, 285,29 KB)

Wohnraumförderung

Das Land fördert den Bau und Erwerb von Eigenheimen im Rahmen der Wohnraumförderung durch das jährliche Landeswohnraumförderungsprogramm. Wohnraumförderungsstellen sind die Landratsämter und Bürgermeisterämter der Stadtkreise.

Rückfragen zur Wohnraumförderung beantwortet das Amt für Bildung, Familie und Soziales, Abteilung für Familie, Jugend und Soziales, Telefon Telefonnummer: 07261 404-154, E-Mail schreiben.