Lebenslagen: Stadt Sinsheim

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Versicherungspflicht

 

Auch freiberuflich Tätige unterliegen unter bestimmten Umständen der Versicherungspflicht. In diesem Kapitel erfahren Sie, welche Besonderheiten in freien Berufen ohne Zulassungsvoraussetzungen hinsichtlich folgender Sozialversicherungszweige gelten:

  • Rentenversicherung
  • Kranken- und Pflegeversicherung
  • Unfallversicherung
  • Arbeitslosenversicherung

Bei der Einstufung innerhalb der einzelnen Versicherungszweige spielt die Frage nach der Selbstständigkeit eine zentrale Rolle. Besonders in neuen Berufsfeldern sind Freiberuflerinnen und Freiberufler häufig als freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tätig. Diese sind nicht automatisch Selbstständige, auch sie können in einer abhängigen Beschäftigung stehen.

Achten Sie sowohl als Arbeitgeber, als auch als Auftragnehmerin oder Auftragnehmer darauf, dass es bei der Tätigkeit nicht zu einer Scheinselbstständigkeit kommt, bei der doch ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird und die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer vom Arbeitgeber wie eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer abhängig ist. Wenn hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Erwerbstätigkeit als selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung Unklarheiten bestehen, verschafft das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund Rechtssicherheit für die Beteiligten.

Tipp: Über die im Folgenden beschriebenen Versicherungen hinaus sollten Sie je nach Tätigkeit über den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nachdenken. Auch der Abschluss betrieblicher Versicherungen kann empfehlenswert sein, zum Beispiel einer Berufshaftpflicht-, Betriebsunterbrechungs- und Betriebskostenversicherung.

Rentenversicherung

Die Versicherungspflicht bei den Selbstständigen muss im Einzelfall geprüft werden. Versicherungspflichtig kraft Gesetzes sind zum Beispiel Gewerbetreibende, die in der Handwerksrolle eingetragen sind, Hebammen und Entbindungspfleger.

Selbstständig Tätige, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, sind ebenfalls in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig.

Selbstständige Künstlerinnen und Künstler oder Publizistinnen und Publizisten sind über die Künstlersozialkasse (KSK) pflichtversichert.

Kranken- und Pflegeversicherung

Selbstständige sind in der Regel nicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Sie können sich unter Umständen als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichern oder eine private Versicherung wählen.

Eine Ausnahme stellen Landwirtinnen und Landwirte, Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten dar. Für Landwirtinnen und Landwirte ist die Landwirtschaftliche Sozialversicherung (SVLFG) zuständig. Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten müssen sich bei der Künstlersozialversicherung versichern.

Darüber hinaus sind Personen ohne anderweitigen Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie unter anderem zuletzt gesetzlich versichert waren. Diese Versicherungspflicht gilt auch für Selbstständige, die sich gegen eine private Versicherung entscheiden.

Unfallversicherung

Versicherungsfälle sind der Arbeitsunfall und die Berufskrankheit. Zum Arbeitsunfall zählt nicht nur der im Betrieb bei der eigentlichen Arbeitstätigkeit erlittene Unfall, sondern auch der Wegeunfall (Zurücklegen des Weges von der Wohnung zum Ort der Tätigkeit und zurück).

Die meisten Selbstständigen können sich freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft versichern. Einige wenige Berufsgruppen zum Beispiel Physiotherapeuten und Logopäden sind kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Unklarheiten können Sie sich bei der kostenlosen Infoline - 0800 6050 40 4 - erkundigen.

Als Arbeitgeber sind Freiberuflerinnen und Freiberufler verpflichtet, ihre Mitarbeitenden entsprechend in der Unfallversicherung zu versichern.

Arbeitslosenversicherung

Auch für Selbstständige besteht die Möglichkeit, in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Weiterversicherung.

 

Freigabevermerk

 

11.02.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg