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Kündigung während der Elternzeit beantragen

Während der Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kündigungsschutz.

Nur in besonderen Fällen können Sie als Arbeitgeber ausnahmsweise mit Zustimmung der zuständigen Stelle das Arbeitsverhältnis kündigen.

Voraussetzungen

Das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss wegen außergewöhnlicher Umstände das Interesse des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses überwiegen. Solche außergewöhnlichen Umstände können beispielsweise eine Betriebsschließung oder eine vorsätzliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin sein.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Zulässigkeitserklärung der beabsichtigten Kündigung schriftlich beantragen.

Die Kündigungsverbote nach § 9 Abs. 1 Mutterschutzgesetz und § 18 Gesetz über die Elternzeit und das Elterngeld bestehen nebeneinander. Treffen die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 3 MuSchG und § 18 BEEG zusammen, muss der Arbeitgeber die Zulässigkeitserklärung der Kündigung nach beiden Rechtsvorschriften beantragen, um wirksam kündigen zu können. Der Antrag muss jeweils erkennen lassen, nach welcher Bestimmung der Arbeitgeber eine Zulässigkeitserklärung begehrt.

Vor der Entscheidung hört die zuständige Stelle die betroffene Person und die Mitarbeitervertretung schriftlich an und gibt Gelegenheit, zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Eine mündliche Anhörung findet nicht statt. Nach Abschluß der Ermittlungen entscheidet die zuständige Stelle durch schriftlichen Bescheid an den Arbeitgeber. Auch dem Beschäftigten wird der Bescheid zugestellt.

Unterlagen

abhängig vom Einzelfall

Kosten

abhängig vom Einzelfall und dem tatsächlichen Aufwand: EUR 200,00 - 1.000

Zuständigkeit

  • wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeitserklärung nach dem Gesetz über die Elternzeit und das Elterngeld erfüllt sind: der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg
  • wenn gleichzeitig die Voraussetzungen für die Zulässigkeitserklärung nach dem Mutterschutzgesetz vorliegen: das Regierungspräsidium

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, beauftragt vom Sozialministerium, hat dessen ausführliche Fassung am 31.03.2022 freigegeben.