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Stadt Sinsheim

Teilnehmerbegrenzungen und 3G-Regelung

Artikel vom 11.01.2022

Stadt setzt Vorgaben der Landesverordnung konsequent um

In den vergangenen Wochen wurden vor dem Hintergrund der erneut angespannten Infektionslage immer wieder Maßnahmen verschärft, um die Coronafallzahlen zu senken und eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern.

Seit Beginn der Pandemie setzt die Stadtverwaltung Sinsheim die geltenden Regeln konsequent um. Dabei ist es wichtig zu beachten, dass die Stadt die geltenden Maßnahmen nicht erlässt, sondern lediglich umsetzt.

„In letzter Zeit erreichen uns immer wieder Anfragen zu geltenden Maßnahmen in einzelnen Lebensbereichen, nicht selten verbunden mit der Frage, warum die Stadt bestimmte Maßnahmen erlassen habe“, so Oberbürgermeister Jörg Albrecht. Oft gingen diese Fragen mit entsprechenden Unmutsbekundungen einher, sowohl über vermeintlich deutlich zu drastische Einschnitte als auch ganz im Gegenteil über einen als zu locker empfundenen Umgang der Stadt mit der Pandemie und entsprechenden Forderungen nach härteren Maßnahmen.

„Die Landesverordnung regelt für ganz Baden-Württemberg alle Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2. Darin setzt das Land die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz um. Die Verordnung gilt für das gesamte Bundesland und damit selbstverständlich auch für Sinsheim“, betont Albrecht. „Die Stadt beschließt weder Besucherbegrenzungen für Fußballspiele noch setzt sie Zugangsbeschränkungen in der Gastronomie, im Einzelhandel oder bei Familienfeiern fest.“

Bereits mit Ausbruch der Coronapandemie hat die Stadt in engem Austausch mit den zuständigen Behörden einen internen Krisenstab eingerichtet. „Wir tun unser Möglichstes, um unsere Bürger, die Besucher unserer städtischen Einrichtungen und unsere Mitarbeiter wirkungsvoll zu schützen“, betont auch Hauptamtsleiter Marco Fulgner. „Dabei ist es für uns selbstverständlich, dass wir die Landesverordnung konsequent umsetzen.“ Entsprechend gilt beispielsweise, dass für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen in den Gebäuden der Stadtverwaltung, einschließlich der Verwaltungsstellen und der Tourist-Info, der Nachweis eines negativen Coronatests (Antigen-Schnelltest maximal 24 Stunden alt oder PCR-Test maximal 48 Stunden alt) oder ein Genesenen- oder Impfnachweis erbracht werden muss. Gemäß der aktuellen Landesverordnung jeweils geltende strengere Vorgaben (beispielsweise in der Stadtbibliothek oder bei Veranstaltungen) bleiben dabei bestehen.

Im Stadtgebiet gibt es inzwischen zahlreiche Anlaufstellen für Antigen-Schnelltests. Eine regelmäßig aktualisierte Liste findet sich auf www.sinsheim.de/corona. Auf der Seite finden sich auch Links zur aktuellen Corona-Verordnung, aktuelle Informationen und wichtige Rufnummern.

Bestattungen und Trauungen

Für Bestattungen und Trauungen gilt derzeit

  • Bei Bestattungen ist die Teilnehmerzahl im Innenraum entsprechend der Größe der Aussegnungshalle begrenzt. Für den Zentralfriedhof bedeutet das eine maximale Obergrenze von 37 Personen. Es gilt Maskenpflicht. Außerhalb der Aussegnungshallen dürfen bei Bestattungen maximal 500 Menschen zusammenkommen. Es gilt Maskenpflicht überall dort, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
  • Bei Trauungen im Sitzungssaal des Rathauses ist die Gästezahl auf 10 Personen beschränkt (einschließlich Brautpaar).
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