Führung der Kaufpreissammlung
Der Gutachterausschuss ist durch §193 Abs. 5 BauGB dazu verpflichtet, eine Kaufpreissammlung zu führen. Von der beurkundenden Stelle (Notar) werden alle Verträge, die Grundstücke betreffen, in Abschrift an den Gutachterausschuss zugesandt. Unter der Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorschriften werden die Verträge von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses in die amtliche Kaufpreissammlung eingepflegt. Objektspezifische Daten, die in den Verträgen nicht angegeben sind, werden von den Käufern über einen Fragebogen angefordert. Alle Käufer sind laut §197 BauGB dazu verpflichtet den Fragebogen auszufüllen.
Auskunft aus der Kaufpreissammlung
Auskünfte aus der Kaufpreissammlung können erteilt werden, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird und die sachgerechte Verwendung der Daten gewährleistet ist.
Die mitgeteilten Daten dürfen nur unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften für den Zweck verwendet werden, die der Empfänger bei dem Auskunftsantrag angegeben hat.
Kosten
Festgebühr inkl. 10 Kauffälle 113,00 €
Jede weitere Auskunft pro Fall 14,00 €
Nähere Informationen erhalten Sie bei den Mitarbeitern der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses.