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Stadt Sinsheim

Rückerstattung von Entwässerungsgebühren

Nach § 40 der Abwassersatzung (PDF-Datei) werden Abwassermengen, welche nachweislich nicht in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden, zurückerstattet.

Von dieser Rückerstattung (Absetzung von den Schmutzwassergebühren) ist eine Wassermenge in Höhe von 15m³ pro Jahr ausgenommen, soweit der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen, den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Zwischenzähler erbracht wird.

Eine Rückerstattung kann aufgrund von folgenden Punkten erfolgen:

  • Rohrbruch
  • Viehhaltung
  • Backwarenherstellung
  • Betrieb einer Autowaschanlage

Entsprechende Anträge zur Rückerstattung von Entwässerungsgebühren (Schmutzwassergebühren) ohne Messeinrichtung (Wasserzähler) müssen bis zum Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides gestellt werden. Diese sind unter Formulare zu finden.

http://www.sinsheim.de//leben-gesellschaft/ver-entsorgung/stadtwerke/abwasser/rueckerstattung-entwaesserungsgebuehren