Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich „Vorderes Tal“ in Sinsheim-Hoffenheim
hier: Erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes
Der Gemeinderat der Stadt Sinsheim hat in öffentlicher Sitzung am 24.10.2010 dem geänderten Entwurf des Bebauungsplanes „Vorderes Tal“ zugestimmt und den Entwurf der zusammen mit ihm aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen. Der Planbereich ist in dem folgenden Kartenausschnitt dargestellt.
Die erneute öffentliche Auslegung war geboten, da im ursprünglichen Entwurf Teilflächen als Mischgebiet geplant waren. Nunmehr soll das gesamte Gebiet als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden. Ferner soll die Anzahl der vorgeschlagenen Bauplätze erhöht werden.
Der Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich Umweltbericht und Grünordnungsplan liegt vom 10.02.2012 bis einschließlich 12.03.2012 an der Anschlagtafel im Flur des Technischen Rathauses (2. OG, Amt für Stadt- und Flächenentwicklung, Neulandstr. 6) öffentlich aus. Nähere Auskünfte zur Planung werden in Zimmer 210 und 211 erteilt.
Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:
1. Stellungnahme Landratsamt - Amt für Gewerbeaufsicht und Umweltschutz vom 08.09.2010
2. Stellungnahme Landratsamt - Wasserrechtsamt vom 27.09.2010
3. Stellungnahme Landratsamt - Amt für Landwirtschaft und Naturschutz - Untere Naturschutzbehörde vom 13.10.2010
jeweils zum ursprünglichen Bebauungsplanentwurf sowie ein schalltechnisches Gutachten vom Büro W & W Bauphysik, Leutenbach.
Während der Auslegungsfrist können – schriftlich oder mündlich zur Niederschrift – Stellungnahmen bei der Stadtverwaltung Sinsheim, Amt für Stadt- und Flächenentwicklung, abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass während der Auslegungsfrist nicht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt beleiben können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Sinsheim, den 30.01.2012
Gez. Keßler
Bürgermeister
Hier finden Sie den Entwurf des Bebauungsplanes

