Gebührensatzung für die Städtische Musikschule Sinsheim
(Gebührensatzung zum 1.10.2010 als PDF zum Download)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Sinsheim am 18.05.2010 folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht
Die Stadt Sinsheim erhebt für den Unterricht an ihrer Städtischen Musikschule Gebühren nach dieser Gebührensatzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet:
a) bei minderjährigen Schüler/innen der gesetzliche Vertreter.
b) bei volljährigen Schüler/innen der/die Schüler/in selbst.
c) Gebührenschuldner ist auch, wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung gegenüber der Städtischen Musikschule Sinsheim übernommen hat.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
Die Unterrichtsgebühren sind Jahresgebühren, also auch für die Ferienzeit zu zahlen. Sie entstehen mit Beginn des Schuljahres, bei Unterrichtsantritt während des Schuljahres mit Unterrichtsbeginn. Die Gebühren sind in 12 Teilbeträgen monatlich am 15. eines jeden Monats fällig.
§ 4 Gebührenhöhe
Die Gebühren betragen je Schüler/in:
| Nr. | Art des Unterrichts |
Jahresgebühr |
monatl. Teilbetrag |
| 1 | Klassenunterricht (60 Min. wöchentlich) | ||
| 1.1 |
Eltern-Kind-Gruppe |
390,00 € |
32,50 € |
|
1.2 |
MusikalischeFrüherziehung |
343,20 € |
28,60 € |
|
1.3 |
ElementareMusik für Kinder |
343,20 € |
28,60 € |
|
1.4 |
ElementaresInstrumentalspiel |
343,20 € |
28,60 € |
|
1.5 |
Instr. Orientierungsstufe |
608,40 € |
50,70 € |
|
1.6 |
InstrumentaleEingangstufe |
436,80 € |
36,40 € |
|
1.7 |
ErgänzendeKurse |
343,20 € |
28,60 € |
|
1.8 |
Kursgebühr für Erwachsene |
452,40 € |
37,70 € |
|
2 |
Klassenunterricht (2 x 60 Min. wöchentlich) | ||
|
2.1 |
InstrumentaleEingangsstufe |
780,00 € |
65,00 € |
|
3 |
Klassenunterricht |
(45 Min. wöchentlich) | |
|
3.1 |
MusikalischeFrüherziehung |
280,80 € |
23,40 € |
|
3.2 |
ElementareMusik für Kinder |
280,80 € |
23,40 € |
|
3.3 |
InstrumentaleEingangsstufe |
343,20 € |
28,60 € |
|
3.4 |
Kursgebühr für Erwachsene |
358,80 € |
29,90 € |
|
3.5 |
ErgänzendeKurse |
280,80 € |
23,40 € |
|
4 |
Klassenunterricht (2 x 45 Min. wöchentlich) | ||
|
4.1 |
InstrumentaleEingangsstufe |
592,80 € |
49,40 € |
|
5 |
Gruppenunterricht (45 Min: wöchentlich) | ||
|
5.1 |
Gruppe mit 2Schülern/innen |
764,40 € |
63,70 € |
|
5.2 |
Gruppe mit 3u. mehr Schülern/innen |
608,40 € |
50,70 € |
|
5.3 |
Gruppe mit 3u. mehr Schüler/innen, 60 Min. wöchentlich |
826,80 € |
68,90 € |
|
6 |
Einzelunterricht |
| |
|
6.1 |
30 min. wöchentlich |
873,60 € |
72,80 € |
|
6.2 |
45 min. wöchentlich |
1.201,20 € |
100,10 € |
|
6.3 |
60 min, wöchentlich |
1.528,80 € |
127,40 € |
|
7 |
Ensemble- und Ergänzungsfächer | ||
|
7.1 |
mit Instrumentalfach |
0,00 € |
0,00 € |
|
7.2 |
ohne Instrumentalfach |
156,00 € |
13,00 € |
|
8 |
Instrumentenmiete |
180,00 € |
15,00 € |
|
9 |
Instrumental- und Vokalunterricht für Personen über 18 Jahren | ||
|
9.1 |
Einzelstundezu 45 Min. |
37,00 € |
|
|
10 |
Probe- und Beratungsstunden für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren |
|
|
|
10.1 |
Probestunde 45 Min. -ab der 2. Stunde je |
25,00 € |
|
|
10.2 |
Probestunde 30 Min. -ab der 2. Stunde je |
20,00 € |
|
Die Gebührenart 9 ist von allen Ermäßigungen ausgenommen.
§ 5 Zusätzliche Subventionierung der Unterrichtsgebühren durch die Stadt Sinsheim
Schüler/innen, die ihren Hauptwohnsitz in Sinsheim haben und Einwohner von Gemeinden, mit denen Kooperationsverträge bestehen, erhalten einen Zuschuss zu den in aufgeführten Gebühren. Dieser Zuschuss wird direkt bei der Entstehung der Gebührenschuld verrechnet. Die Zuschusshöhen betragen für die einzelnen Gebührenarten:
| Nr. | Art des Unterrichts | Jahresgebühr | Jährlicher Zuschussbetrag | zu zahlender Differenzbetrag | Monatlicher Teilbetrag |
| 1 | Klassenunterricht (60 Min. wöchentlich) | ||||
| 1.1 | Eltern-Kind-Gruppe |
390,00 € |
90,00 € |
300,00 € |
25,00 € |
| 1.2 | Musikalische Früherziehung |
343,20 € |
79,20 € |
264,00 € |
22,00 € |
| 1.3 | Elementare Musik für Kinder |
343,20 € |
79,20 € |
264,00 € |
22,00 € |
| 1.4 | Elementares Instrumentalspiel |
343,20 € |
79,20 € |
264,00 € |
22,00 € |
| 1.5 | Instr. Orientierungsstufe |
608,40 € |
140,40 € |
468,00 € |
39,00 € |
| 1.6 | Instrumentale Eingangstufe |
436,80 € |
100,80 € |
336,00 € |
28,00 € |
| 1.7 | Ergänzende Kurse |
343,20 € |
79,20 € |
264,00 € |
22,00 € |
| 1.8 | Kursgebühr für Erwachsene |
452,40 € |
104,40 € |
348,00 € |
29,00 € |
| 2 | Klassenunterricht (2 x 60 Min. wöchentlich) | ||||
| 2.1 | Instrumentale Eingangsstufe |
780,00 € |
180,00 € |
600,00 € |
50,00 € |
| 3 | Klassenunterricht | (45 Min. wöchentlich) | |||
| 3.1 | Musikalische Früherziehung |
280,80 € |
64,80 € |
216,00 € |
18,00 € |
| 3.2 | Elementare Musik für Kinder |
280,80 € |
64,80 € |
216,00 € |
18,00 € |
| 3.3 | Instrumentale Eingangsstufe |
343,20 € |
79,20 € |
264,00 € |
22,00 € |
| 3.4 | Kursgebühr für Erwachsene |
358,80 € |
82,80 € |
276,00 € |
23,00 € |
| 3.5 | Ergänzende Kurse |
280,80 € |
64,80 € |
216,00 € |
18,00 € |
| 4 | Klassenunterricht (2 x 45 Min. wöchentlich) | ||||
| 4.1 | Instrumentale Eingangsstufe |
592,80 € |
136,80 € |
456,00 € |
38,00 € |
| 5 | Gruppenunterricht (45 Min: wöchentlich) | ||||
| 5.1 | Gruppe mit 2 Schülern/innen |
764,40 € |
176,40 € |
588,00 € |
49,00 € |
| 5.2 | Gruppe mit 3 u. mehr Schülern/innen |
608,40 € |
140,40 € |
468,00 € |
39,00 € |
|
5.3 |
Gruppe mit 3 u. mehr Schüler/innen, 60 Min. wöchentlich |
826,80 € |
190,80 € |
636,00 € |
53,00 € |
| 6 | Einzelunterricht | ||||
| 6.1 | 30 min. wöchentlich |
873,60 € |
201,60 € |
672,00 € |
56,00 € |
| 6.2 | 45 min. wöchentlich |
1.201,20€ |
277,20 € |
924,00 € |
77,00 € |
| 6.3 | 60 min, wöchentlich |
1.528,80 € |
352,80 € |
1.176,00 € |
98,00 € |
| 7 | Ensemble- und Ergänzungsfächer | ||||
| 7.1 | mit Instrumentalfach | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
| 7.2 | ohne Instrumentalfach | 156,00 € | 0,00 € | 156,00 € | 13,00 € |
| 8 | Instrumentenmiete |
180,00 € |
0,00 € |
180,00 € |
15,00 € |
| 9 | Instrumental- und Vokalunterricht für Personen über 18 Jahren | ||||
| 9.1 | Einzelstunde zu 45 Min. |
37,00 € |
0,00 € |
37,00 € |
|
|
10 |
Probe- und Beratungsstunden für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren |
|
|
|
|
|
10.1 |
Probestunde 45 Min. |
25,00 € |
|
|
|
|
10.2 |
Probestunde 30 Min. |
20,00 € |
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§ 6 Gebührenermäßigung
(1) Eine Ermäßigung der Gebühren aus sozialen Gründen wird gewährt, wenn Leistungen nach dem SGBII oder SGB XII Kapitel 3 oder 4 bezogen werden. Sie wird für den nachgewiesenen Zeitraum gewährt. Diese Ermäßigung beträgt 50%.
(2) Bei Teilnahme von mehreren Familienmitgliedern aus einer Familie am Unterricht wird Familienermäßigung automatisch gewährt. Dabei gelten folgende Ermäßigungssätze: Für das zweite Kind Ermäßigung um 25% der Gebühr, für das dritte Kind Ermäßigung um 50% der Gebühr, für das vierte und jedes weitere Kind Ermäßigung um 75% der Gebühr. Die Reihenfolge richtet sich nach der Gebührenhöhe. Das Kind mit dem Fach der höchsten Gebühr ist das erste Kind. Erwachsene werden in die Familienermäßigung mit einbezogen.
(3) Wird ein/e Schüler/in in mehreren gebührenpflichtigen Fächern (Instrumente) unterrichtet, wird Mehrfächerermäßigung automatisch nach folgendem Ermäßigungssatz gewährt: für das zweite und jedes weitere Fach Ermäßigung um 20% der Gebühr.
(4) Die Ermäßigungen nach Abs. 1 bis 3 sind kombinierbar. Werden Gebührenermäßigungen nach allen Absätzen in Anspruch genommen, wird zuerst die Mehrfächer-, dann die Familienermäßigung berechnet. Dabei ist das Kind, für welches die höchste Gesamtgebühr zu zahlen ist, das 1. Kind. Die weitere Reihenfolge richtet sich nach der Gebührenhöhe. Bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 wird auf diesen ermäßigten Betrag zusätzlich noch die Sozialermäßigung gewährt.
(5) Für Schüler/innen, die einen Zuschuss nach § 5 erhalten, berechnet sich die Ermäßigung nach dem zu zahlenden Differenzbetrag, der sich nach Abzug des Zuschussbetrages ergibt.
(6) Die Gebühren nach § 4 Ziffer 9 und 10 sowie § 5 Ziffer 9 und 10 sind von allen Ermäßigungen ausgenommen.
§ 7 Gebühren für erwachsene Schüler und Schülerinnen
Erwachsene Schüler/innen ab dem 18.Lebensjahr zahlen einen Gebührenaufschlag von 25% auf den bezuschussten Differenzbetrag nach § 5. Ausgenommen sind Schüler/innen, die sich nachweislich in einer Schul- oder Berufsausbildung sowie im Grundwehr- und Zivildienst befinden und das 25.Lebensjahr nicht überschritten haben. Der Nachweis ist für jedes Schuljahr neu zu erbringen. Die Befreiung erfolgt in diesem Fall für das gesamte Schuljahr. Ausgenommen von dem Erwachsenenzuschlag sind die Gebühren Nr. 1.8, 3.4 Kurse für Erwachsene, 7.2 Ergänzungsfach ohne Hauptfach sowie 9 Instrumentalunterricht
in Einzelstunden für Erwachsene.
§ 8 Gebührenerstattung
(1) Bei Erkrankung oder sonstiger Verhinderung des/der Schülers/in besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gebührenerstattung oder auf Nachholung des Unterrichts.
(2) Fällt der Unterricht durch ärztlich attestierte Krankheit des/der Schülers/in 4 oder mehrere Male innerhalb eines Halbjahres (01.10. bis 31.03. oder 01.04. bis 30.09.) aus, werden auf Antrag Unterrichtsgebühren entsprechend erstattet.
(3) Der/die Schüler/Schülerin bzw. sein gesetzlicher Vertreter ist verpflichtet, längere Krankheit, wenn sie 8 Wochen oder mehr beträgt, der Musikschule zu melden. Die Meldung muss spätestens vier Wochen nach Beginn der Krankheit schriftlich an das Sekretariat erfolgen. Ansonsten besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung. Die Musikschule behält sich vor, bei längerem Fernbleiben des/der Schülers/Schülerin den Unterrichtsplatz neu zu besetzen.
(4) Unterricht, der durch längere Krankheit oder Verhinderung der Lehrkraft ausfällt, wird nach Möglichkeit nachgegeben oder durch eine andere Lehrkraft vertretungsweise erteilt. Sofern dies nicht möglich ist, werden Gebühren erstattet, wenn der Unterricht 4 oder mehrere Male innerhalb eines Halbjahres (01.10. bis 31.03. oder 01.04. bis 30.09.) ausfällt. Bei Unterrichtsausfall durch höhere Gewalt oder sonstige zwingende Gründe besteht kein Anspruch auf Nacherteilung der Stunden oder Erstattung der Unterrichtsgebühren.
(5) Die Berechnung des Erstattungsbetrages erfolgt auf der Basis, dass durchschnittlich 4 Unterrichtseinheiten pro Monat durchgeführt werden. Zeiten, in denen durch Schulferien kein Unterricht erfolgt, werden bei der Erstattungsberechnung nicht berücksichtigt.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.10.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28.03.2007 außer Kraft.
Sinsheim, den 19.05.2010
Rolf Geinert
Oberbürgermeister

